Seit 27. September 2026 sind beim Verkauf an Verbraucher zusätzliche Infopflichten einzuhalten. Das ist auch für E-Betriebe relevant.
Betroffen sind e-handwerkliche Betriebe insbesondere dort, wo es um den Verkauf von Elektrogeräten, Leuchten oder anderen Produkten an Privatkunden geht. Für diese müssen vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers folgende Informationen bereitstehen.
Hinweis zum Reparierbarkeitswert: Ein solcher EU-Wert existiert nicht für jede Ware. Bei Smartphones und bestimmten Tablets ist die Reparierbarkeitsklasse bereits auf dem Energielabel angegeben; über dessen QR-Code lässt sich das Modell in der EU-Produktdatenbank EPREL aufrufen. Die Europäische Kommission erläutert dies anhand dieser Produktgruppe.
Betriebe müssen den Reparierbarkeitswert nicht selbst berechnen. Ist unklar, ob für ein Produkt ein EU-Wert oder Angaben zu Ersatzteilen und Reparaturen vorliegen, sollte beim Hersteller nachgefragt werden. Der Hersteller ist auch dafür verantwortlich, dem Verkäufer die relevanten Informationen zu einer von ihm gewährten Haltbarkeitsgarantie bereitzustellen. Betriebe sollten Garantiebedingungen und Reparaturkosten nicht selbst schätzen.
Die gesetzlichen Grundlagen sind Art. 246 Abs. 1 EGBGB für den Verkauf im Ladengeschäft und Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, jeweils in der ab dem 27. September 2026 geltenden Fassung. Die EU-Informationsseite zum Gewährleistungslabel und zum GARAN-Label enthält Anwendungshinweise und führt zum Download der Grafiken und eines Leitfadens.
Quelle: ZVEH
Sie möchten Mitglied werden? Schreiben Sie uns: info@elektroinnung-mayen.de oder rufen Sie uns an: 0261 / 406300